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Neues Sanierungsrecht - FAQ zum StaRUG

Was ist ein Verfahren nach dem StaRUG?

Bei dem StaRUG-Verfahren (= Restrukturierungsverfahren) handelt es sich um ein (nicht notwendig gerichtliches) Verfahren zum Erhalt von Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, aber noch zahlungsfähig sind. Solche Unternehmen können auf der Basis eines Restrukturierungsplans mit Unterstützung eines Restrukturierungsbeauftragten insbesondere ihre Verbindlichkeiten neu ordnen (Schuldenschnitt), wenn eine qualifizierte Mehrheit der Gläubiger zustimmt, die Gläubiger entsprechend ihrem Rang gleich behandelt werden und die Maßnahmen sachgerecht sind. Flankierend können mit gerichtlicher Zustimmung Vollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen untersagt werden. Das Verfahren kann ohne Veröffentlichungen durchgeführt werden. 

Mit dem Verfahren sollen Unternehmen schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit motiviert werden, selbst die erforderlichen Maßnahmen zum Erhalt des Unternehmens einzuleiten, ohne ein gerichtliches Insolvenzverfahren durchführen zu müssen.

Wie unterscheidet sich das Restrukturierungsverfahren von einem Insolvenzverfahren?

Wie unterscheidet sich das Restrukturierungsverfahren von einem Insolvenzverfahren?

Das Restrukturierungsverfahren soll eine Sanierung ohne zwingende gerichtliche Beteiligung und Veröffentlichung ermöglichen, bevor ein Insolvenzverfahren notwendig ist. Es setzt voraus, dass Zahlungsunfähigkeit nur droht, aber noch nicht eingetreten ist und dass das Unternehmen sanierungsfähig ist. Das Unternehmen muss seinen Gläubigern einen sachgerechten Restrukturierungsplan vorlegen, der von einer qualifizierten Mehrheit der Gläubiger angenommen werden muss. Auf Antrag des Unternehmens können unterstützend gerichtliche Maßnahmen erfolgen (Vollstreckungsstop, gerichtliches Abstimmungsverfahren). Die Leitung des Unternehmens behält es während der Restrukturierung selbst in der Hand.

Das Insolvenzverfahren, welches nicht nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit, sondern vor allem bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zur Anwendung kommt, und welches auch auf Antrag eines Gläubigers durchgeführt werden kann, ist dagegen ein zwingend gerichtliches Verfahren, in welchem die Leitung des Unternehmens entweder (bei Eigenverwaltung) von einem Sachwalter beaufsichtigt wird oder ganz in die Hände eines gerichtlichen Insolvenzverwalters gegeben wird. Auch im Insolvenzverfahren kommt es idealerweise zu einer Sanierung des Unternehmens (z.B. mittels Insolvenzplan oder Verkauf an einen neuen Rechtsträger, Asset Deal). Möglich ist aber auch eine Einstellung und Liquidation des Betriebes. Bei einem frühzeitigen Eigenantrag kann das Verfahren in Eigenverwaltung mit Unterstützung eines Sachwalters durchgeführt werden, anderenfalls bestimmt das Gericht einen Insolvenzverwalter, der dann für das Unternehmen handelt. In Abgrenzung zu einem Restrukturierungsverfahren besteht in einem Insolvenzverfahren die Möglichkeit Veträge nach Maßgabe der §§ 103 ff. InsO nicht zu Lasten der Insolvenzmasse fortzuführen.

Scheitert das Restrukturierungsverfahren (z.B. weil die erforderliche Gläubigermehrheit nicht zustimmt), wird es meist zu einem anschließenden Insolvenzverfahren kommen.

Wie läuft ein Verfahren nach dem StaRUG ab?

Kern des Restrukturierungsverfahrens ist die Aufstellung eines Restrukturierungsplans, durch den ein Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten versucht, seine Rechtsverhältnisse so zu gestalten, dass es nicht zahlungsunfähig wird. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Plans darf die Zahlungsunfähigkeit nur drohen, sie darf noch nicht eingetreten sein. Wesentlicher Inhalt des Plans wird meist ein Schuldenschnitt oder eine Verschiebung der Fälligkeiten sein.

Der Plan ist den betroffenen Gläubigern vorzulegen, die darüber abzustimmen haben. Dies kann in einem gerichtlichen Verfahren oder außergerichtlich geschehen. Flankierend können nach Anzeige des Restrukturierungsverfahrens beim Restrukturierungsgericht schon zuvor Stabilisierungsmaßnahmen beantragt werden (z.B. Aussetzung von Vollstreckungs- und Verwertungsmaßnahmen gegen das Unternehmen).

Ebenso kann das Gericht auf Antrag des Unternehmens einen Sanierungsmoderator (vermittelt zwischen den Parteien) oder, insbesondere bei weiter fortgeschrittenen oder problematischeren Fällen (dann auch von Amts wegen), einen Restrukturierungsbeauftragten bstellen, der die rechtlichen Voraussetzungen der Restrukturierung prüft und überwacht und je nach Lage des Falls auch mit weitreichenderen Funktionen ausgestattet werden kann (Überwachung der Geschäftsführung und Verwaltung der eingehenden Gelder, Überwachung der Planerfüllung).

Wird der Plan von den Gläubigern mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen, ist er dem Restrukturierungsgericht zur gerichtlichen Bestätigung vorzulegen. Wird der Plan vom Gericht bestätigt, gestaltet er die betroffenen Rechtsverhältnisse des Unternehmens wie vorgesehen.

Scheitert das Verfahren, weil der Plan nicht angenommen oder nicht bestätigt wird, wird dies häufig ein Insolvenzverfahren zur Folge haben.

Wer kann ein Verfahren nach dem StaRUG anzeigen/einleiten?

Jede insolvenzfähige Person mit Ausnahme nicht unternehmerisch tätiger natürlicher Personen. Die Einleitung ist nur für das eigene Unternehmen möglich, es ist also anders als beim Insolvenzverfahren nicht möglich als Gläubiger einen entsprechenden Antrag gegen ein anderes Unternehmen zu stellen.

 

Wann kann ein Verfahren nach dem StaRUG angezeigt/eingeleitet werden?

Ein Verfahren nach dem StaRUG kann mit Eintritt des Insolvenzgrundes der drohenden Zahlungsunfähigkeit eingeleitet werden. Unternehmen, bei denen bereits die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen, können die Instrumente des StaRUG nicht in Anspruch nehmen. Für diese Unternehmen kommt ausschließlich eine Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Betracht.

Das eigentliche Verfahren beginnt mit der Aufstellung eines Restrukturierungsplans, den die betroffenen Gläubiger mit qualifizierter Mehrheit annehmen müssen. Dies kann in einem gerichtlichen Verfahren oder außergerichtlich geschehen. Will das Unternehmen das gerichtliche Verfahren in Anspruch nehmen, muss es das Restrukturierungsvorhaben bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht (§ 31 Abs. 1 StaRUG) anzeigen. Der Anzeige ist der Entwurf eines Restrukturierungsplans oder ein Konzept für die Restrukturierung, eine Darstellung des Stands der Verhandlungen mit den Gläubigern sowie eine Darstellung der zur Sicherstellung der Umsetzung getroffenen Vorkehrungen beizufügen (§ 31 Abs. 2 StaRUG). Die Anzeige hat, ohne dass es hierfür einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, zur Folge, dass die Restrukturierungssache rechtshängig wird und für dessen Umsetzung die Instrumente des StaRUG in Anspruch genommen werden können (§ 31 Abs. 3 StaRUG).

Was bedeutet „drohende Zahlungsunfähigkeit“?

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). Bei der Prüfung, ob die liquiden Mittel voraussichtlich ausreichen werden, um die fälligen Zahlungspflichten erfüllen zu können, ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.

Ab wann treten die Regelungen des StaRUGs in Kraft / Ab wann kann ein Verfahren angezeigt werden?

Das StaRUG ist am 01.01.2021 in Kraft getreten, so dass seitdem Restrukturierungsvorhaben bei den zuständigen Gerichten angezeigt werden können.

Die in den §§ 84 - 88 StaRUG geregelten öffentlichen Restrukturierungssachen treten hingegen erst am 17.07.2022 in Kraft. Diesen Bestimmungen, wie auch den Anpassungen der Insolvenzbekanntmachungsordnung, soll unter Inanspruchnahme der maximalen Umsetzungsfrist nach Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie ein hinreichender Vorlauf für die technische Umsetzung gewährt werden.

Wo wird das Verfahren nach dem StaRUG angezeigt?

Verfahren nach dem StaRUG sind bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht anzuzeigen. Zuständiges Restrukturierungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das zuständige Oberlandesgericht seinen Sitz hat (§ 34 Abs. 1 StaRUG). Eine abweichende Zuständigkeit ist gegeben, wenn dieses Amtsgericht nicht für die Durchführung von Unternehmensinsolvenzen zuständig ist. In diesem Fall ist das Amtsgericht zuständig, das für Unternehmensinsolvenzen am Sitz des Oberlandesgerichtes zuständig ist. Zudem ist es den Landesverordnungsgebern gestattet, die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zuzuweisen (§ 34 Abs. 2 StaRUG). Ob die Landesverordnungsgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden, ist noch unbekannt.

Wird das Verfahren öffentlich bekannt gemacht?

In Verfahren über Restrukturierungssachen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nur, wenn der Schuldner dies beantragt. Der Antrag ist vor der ersten Entscheidung in der Restrukturierungssache zu stellen und kann nur bis zur ersten Entscheidung zurückgenommen werden (§ 84 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Bekannt zu machen sind gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG die in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 genannten Angaben, also hauptsächlich allgemeine Angaben zum Verfahren und zu laufenden Fristen sowie alle gerichtlichen Beschlüsse. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet, § 86 Abs. 1 StaRUG. WICHTIG: Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn das Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt (§ 86 Abs. 3 StaRUG).

Was ist ein Restrukturierungsplan nach dem StaRUG?

Ähnlich einem Insolvenzplan (§§ 217 ff InsO) ist der Restrukturierungsplan nach dem StaRUG (§§ 2-28, 45, 46, 60-72 StaRUG) eine umfassende Umgestaltung von Rechtsverhältnissen des Unternehmens, durch welche eine Sanierung des Unternehmens ermöglicht werden soll. In aller Regel wird solch ein Plan von entsprechend spezialisierten Beratern des Unternehmens entworfen. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Behandlung von Forderungen gegen das Unternehmen („Schuldenschnitt“) und von Rechten an Gegenständen (z.B. Grundstücken), die für den Betrieb auch nach der Sanierung notwendig sind. Auch in Gesellschafterrechte kann der Plan eingreifen (z.B. dept equity swap – Tausch von Forderungen gegen neue Anteile). Nicht von einem Plan gestaltet werden können Arbeitnehmerforderungen. Der Plan teilt die betroffenen Gläubiger danach in Gruppen ein, wie sie in einem Insolvenzverfahren stehen würden. Innerhalb dieser Gruppen sind die Gläubiger grundsätzlich gleich zu behandeln (allerdings können bestimmte Gruppen von vornherein ausgenommen werden, z.B. Kleingläubiger oder Verbraucher, und es sind auch sachgerechte Ungleichbehandlungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich). Der Plan wird den betroffenen Gläubigern schriftlich zugestellt. Wenn er nicht von allen Gläubigern angenommen wird, kann darüber abgestimmt werden; auf Antrag des Schuldners auch in einem gerichtlichen Verfahren – so können durch einen sachgerechten Plan unwillige Gläubiger überstimmt werden.

Welche Gläubigergruppen können in das Verfahren einbezogen werden und welche nicht?

Nach § 9 StaRUG ist zu unterscheiden zwischen

1. den Inhabern von Absonderungsanwartschaften (besicherte Gläubiger),

2. den Inhabern von Forderungen, die im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als nicht nachrangige Insolvenzforderungen geltend zu machen wären, nebst darauf entfallender Zinsen und Säumniszuschläge (einfache Restrukturierungsgläubiger),

3. den Inhabern von Forderungen, die im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 39 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder Abs. 2 der Insolvenzordnung als nachrangige Insolvenzforderungen anzumelden wären (nachrangige Restrukturierungsgläubiger), wobei für jede Rangklasse eine Gruppe zu bilden ist und

4. den Inhabern von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten (z.B. Gesellschafter);

Dabei ist auf den Zeitpunkt der Unterbreitung des Planangebots bzw. der ersten gerichtlichen Anordnung in dem Verfahren abzustellen. Ausgenommen sind Arbeitnehmerforderungen. Außerdem kann der Planverfasser aus sachlichen Gründen bestimmte weitere Forderungen grundsätzlich ausnehmen, z.B. solche von Kleingläubigern oder Verbrauchern.

 

Welche gerichtlichen Hilfen stehen nach dem StaRUG zur Verfügung?

Folgende gerichtliche Instrumente stehen gemäß § 29 StaRUG zur Verfügung

  1. die Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens (gerichtliche Planabstimmung – geeignet für große Verfahren und solche mit schwierigen oder uneinsichtigen Gläubigern),
  2. die gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich sind (Vorprüfung – geeignet für Verfahren mit schwierigen Rechtsfragen, die bei der gerichtlichen Auseinandersetzungen erwartet werden),
  3. die gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung (Stabilisierung – z.B. Vollstreckungsstop gemäß § 49 StaRUG) und
  4. die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans (Planbestätigung).
Können Gläubiger überstimmt werden?

Ja, bei der Abstimmung über den Restrukturierungsplan können Gläubiger mit einer ¾ Mehrheit innerhalb ihrer Gruppe überstimmt werden, § 25 Abs. 1 StaRUG. Dabei richtet sich das Stimmrecht nach der Höhe der Forderungen bzw. dem Wert der Absonderungsanwartschaft (§ 24 StaRUG). Wird diese Mehrheit in einer Gruppe nicht erreicht, so genügt es, dass die Mehrheit der anderen abstimmenden Gruppen dem Plan mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt hat, wenn die Mitglieder der Gruppe ohne Mehrheit durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden und angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden. Wurden lediglich zwei Gruppen gebildet, genügt die Zustimmung der anderen Gruppe, wobei die zustimmenden Gruppen nicht ausschließlich durch Anteilsinhaber oder nachrangige Restrukturierungsgläubiger gebildet sein dürfen. Die Angemessenheit einer Beteiligung richtet sich grundsätzlich nach der Gleichstellung mit gruppengleichen Gläubigern „absolute Priorität, § 27 StaRUG“, wobei Ausnahmen zulässig sind (§ 28 StaRUG), z.B. Besserstellung von notwendigen Unternehmensträgern.

Gibt es einen Vollstreckungsschutz?

Ja. Das Restrukturierungsgericht kann auf Antrag Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagen oder einstweilen einstellen (§ 49 Abs. 1 StaRUG). Dies ist aber nur möglich, wenn dies zur Verwirklichung des Restrukturierungsziels erforderlich ist. Dies hat das Unternehmen nachzuweisen, indem es dem Gericht ein aktuelles Restrukturierungskonzept und einen plausibilisierten Liquiditätsplan überreicht.

Wer führt die Geschäfte und die Sanierungsmaßnahmen in einem StaRUG-Verfahren?

Die Vorbereitung und die Durchführung eines StaRUG-Verfahrens übernimmt die bisherige Geschäftsführung. Diese behält die Kontrolle über die geschäftlichen Abläufe und führt die Sanierungsverhandlungen mit den Beteiligten. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens und der Risiken einer persönlichen Haftung aus Verfahrensfehlern wird der Geschäftsführer Berater zu seiner Unterstützung hinzuziehen, vergleichbar der Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren.

Ergänzend kann das Restrukturierungsgericht einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen, der den Verfahrensablauf begleitet und insbesondere überwacht, dass die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger gewahrt werden. Die Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten kann der Schuldner beantragen oder das Gericht in gesetzlich geregelten Fällen verpflichtend anordnen. Das Gesetz ermöglicht zudem, dass ein Sanierungsmoderator eingesetzt wird, der in den Verhandlungen zwischen dem Schuldner und den Gläubigern vermittelt. Dieser wird auf Antrag des Schuldners vom Restrukturierungsgericht bestellt.

Welche Haftungsrisiken bestehen für die Geschäftsleiter, Gesellschafter und Berater bei einem StaRUG-Verfahren?

Eine der Kernfragen des Verfahrens ist die mögliche persönliche Haftung der Beteiligten. Mit dem StaRUG-Verfahren wird eine Lücke zwischen der einvernehmlichen außergerichtlichen Sanierung einerseits und dem gerichtlichen Insolvenzverfahren andererseits geschlossen; es wird zumindest territorial Neuland betreten. Dies stellt hohe Anforderungen an alle Beteiligten, die das StaRUG-Verfahren begleiten, nicht zuletzt an die Berater der Geschäftsleitung. Künftige Gerichtsurteile zu Haftungsfragen werden den Handlungsrahmen des Geschäftsleiters konkret ausgestalten und regeln, wie das Verfahren vorzubereiten und durchzuführen ist. Hierauf werden die Beteiligten es aber nicht ankommen lassen wollen, zumal Haftungsansprüche bereits in kleinen und mittelständischen Unternehmen schnell existenzvernichtend wirken können. Umso mehr gilt dies in Großunternehmen, für die die Regelungen des StaRUG zunächst vornehmlich zum Tragen kommen werden. Es gilt deshalb, Haftungsrisiken zu erkennen und zu minimieren. Vor diesem Hintergrund sieht das StaRUG eine Organhaftung vor.

Von einer im Regierungsentwurf ursprünglich vorgesehenen umfassenden Haftung des Geschäftsleiters bereits mit Eintritt drohender Zahlungsunfähigkeit wurde letztlich abgesehen. Dennoch bestehen für die Geschäftsleiter weiterhin Haftungsrisiken. Die zentralen Haftungsnormen finden sich nunmehr in den § 43 Abs. 1 und § 57 StaRUG wieder. Die Regelungen ähneln dem Haftungsmaßstab der Organhaftung, die an die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters anknüpft ( z.B. § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 AktG).  Im Unterschied zur bekannten Haftung von Organen erweitert § 43 Abs. 1 StaRUG die Haftung auf eine Außenhaftung gegenüber den Gläubigern, wenn die Geschäftsleitung ihre Pflichten zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Gläubiger schuldhaft verletzt.

§ 57 StaRUG normiert zudem eine Schadensersatzhaftung der Geschäftsleiter gegenüber den Gläubigern für die Erwirkung einer Stabilisierungsanordnung unter Angabe vorsätzlich oder fahrlässig unrichtiger Angaben. Gleiches gilt für eine nicht ordnungsgemäße Auskehrung oder Verwahrung von Erlösen nach erfolgter Verwertungssperre.

Die Haftungsgrundsätze richten sich nach den Interessen der Beteiligten und deren Schutz vor Beeinträchtigung in dem Verfahren. Für die Geschäftsleiter ist mit dem StaRUG-Verfahren ein Paradigmenwechsel („shift of duties“) verbunden.